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Die Anwendung des Elektromobilitätsgesetz 

Das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) bietet Kommunen seit 2015 die Möglichkeit Elektromobilität zu fördern, indem Elektrofahrzeugen bestimmte Bevorrechtigungen eingeräumt werden. Durch die Maßnahmen soll Elektromobilität attraktiver gemacht und die Erreichung kommunaler Ziele zum Klimaschutz und zur Luftreinhaltung unterstützt werden. Folgende Maßnahmen stehen den Kommunen mit dem EmoG zur Verfügung:

  1. Parkbevorrechtigungen für Elektrofahrzeuge auf öffentlichen Straßen oder Wegen
  2. Die Freigabe der Nutzung von öffentlichen Straßen oder Wegen, die besonderen Zwecken gewidmet sind (Sonderspuren) für Elektrofahrzeuge
  3. Zulassung von Ausnahmen bei Zufahrtsbeschränkungen oder Durchfahrtverboten für Elektrofahrzeuge
  4. (Teil- oder vollständige) Befreiung der Elektrofahrzeuge von den Gebühren bei der öffentlichen Parkraumbewirtschaftung

Zudem definiert das Gesetz, welche Fahrzeugklassen unter das EmoG privilegiert werden, was ein elektrisch betriebenes Fahrzeug ist und wie die Kennzeichnung dieser Elektrofahrzeuge aussieht. Das Gesetz ist im Jahr 2015 in Kraft getreten und etliche Kommunen nutzen bereits die Möglichkeiten. Profitieren Sie von den Erfahrungen anderer Kommunen, Vorlagen und Mustern zur praktischen Umsetzung sowie rechtlichen Hinweisen.

Das Elektromobilitätsgesetz ist befristet bis zum 31. Dezember 2026. Der vollständige Gesetzestext findet sich hier.

Leitfaden Elektromobilitätsgesetz

Im März 2022 hat die NOW GmbH einen Leitfaden zum Elektromobilitätsgesetz herausgegeben, der Kommunen Hilfestellung bei der Umsetzung bietet. Sie können den Leitfaden hier als PDF herunterladen.

Privilegierte Fahrzeugklassen (§1 EMOG)

Gemäß dem EmoG können Bevorrechtigungen nur für Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M1 und N1 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt werden.

Darüber hinaus sind Fahrzeuge der Klasse N2 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG eingeschlossen, sofern sie mit der Fahrerlaubnis Klasse B geführt werden dürfen.

Welche Fahrzeugklassen gibt es insgesamt? Hier finden Sie eine Übersicht.

 

Definition von Elektrofahrzeugen

Der §2 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) definiert, welche Fahrzeuge als Elektrofahrzeuge einzustufen sind. Zu den definierten Elektrofahrzeugen gehören:

  • reine Batterie-Elektrofahrzeuge (BEV),
  • Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) und
  • von außen aufladbare Plugin-Hybridfahrzeuge (PHEV)

Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge gelten jedoch nur dann als Elektrofahrzeuge gemäß §3 EmoG, wenn sie max. 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder eine Strecke von mindestens 40 Kilometern rein elektrisch zurücklegen können (seit 2018).

Die Förderung für PHEV über die bundesseitige Umweltprämie ist ab 2022 an eine Mindestreichweite von 60 km gebunden. Der zweite Evaluierungsbericht zum EmoG von 2021 schlägt eine Vereinheitlichung der Parameter vor, inwiefern PHEV als E-Fahrzeuge gelten sollen. Damit würde auch die Bedeutung der PHEV als Brückentechnologie bekräftigt.

Praktische Ratschläge zur rechtssicheren Umsetzung

1. Kennzeichnung von Elektro-Fahrzeugen

Durch das E-Kennzeichen können Elektro-Fahrzeuge eindeutig und rechtssicher identifiziert werden. Es besteht zwar keine Kennzeichnungspflicht, jedoch ist das E-Kennzeichen Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Bevorrechtigungen.

In Deutschland zugelassene Elektrofahrzeuge gemäß EmoG werden mit einem nachgestellten „E“ auf dem Fahrzeugkennzeichen gekennzeichnet. Beispielhaft informiert das Straßenverkehrsamt Düsseldorf  auf seiner Internetseite ausführlich über die Vergabe der E-Kennzeichen bzw. Plaketten.

E-Kennzeichen

Beispiel eines E-Kennzeichen | Foto: EnergieAgentur.NRW

Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge steht eine blaue Plakette zur Verfügung, die an der Windschutzscheibe angebracht wird.

Blaue Plakette

Beispiel eines E-Kennzeichen | Foto: EnergieAgentur.NRW

2. Parkbevorrechtigungen und deren Beschilderung

Kommunen haben die Möglichkeit bestimmte Parkflächen auf öffentlichen Wegen und Straßen für Elektrofahrzeuge zu reservieren. Das ist für zwei Fälle relevant:

  • Parkplätze mit einer Ladeinfrastruktur können exklusiv als Parkfläche für Elektrofahrzeuge ausgewiesen werden. Dadurch werden sie für den Ladevorgang sicher freigehalten. (Nahezu alle Kommunen mit öffentlicher Ladeinfrastruktur privilegieren Elektrofahrzeuge in dieser Form.)
  • Reguläre Parkplätze können mit entsprechender Kennzeichnung ausschließlich für Elektrofahrzeuge zur Verfügung gestellt werden. Ein deutlicher Vorteil für all jene, die ein E-Fahrzeug fahren.

 

Die passende Beschilderung

Um Parkplätze entsprechend des EmoG auszuweisen, ist eine verkehrsrechtlich einwandfreie Beschilderung notwendig. Laut StVO gibt es zwei mögliche Optionen, die im Folgenden beispielhaft dargestellt werden:

Positiv-Beschilderung

Die Abbildung zeigt die Positiv-Beschilderung mit Zeichen 314 (Parken, blaues P) in Kombination mit dem Zusatzzeichen 1010-66 (Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des EmoG) sowie der zusätzlich möglichen Beschränkungen durch Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe 2 Stunden) und 1042-31 (zeitliche Beschränkung) wiedergegeben.

Der Parkplatz ist somit zeitlich für Elektro-Fahrzeuge reserviert, welche über ein E-Kennzeichen im Sinne des EmoG verfügen. Die Nutzung ist auf zwei Stunden beschränkt, also nicht zum Dauerparken zugelassen. Die zeitliche Beschränkung gilt nur tagsüber, sodass nachts nicht gewechselt werden muss und über Nacht das Elektrofahrzeug länger geladen werden kann.

Die Tageszeiten sowie die Zeitbeschränkung können den jeweiligen Gegebenheiten angepasst oder ganz weggelassen werden.

In der Praxis hat sich die Kombination einer Positiv-Beschilderung mit einem Zeitlimit (2-4 Stunden mit Parkscheibe) bewährt.

Positiv Beschilderung EmoG

Beispiel einer Positivbeschilderung aus Essen | Foto: EnergieAgentur.NRW

 

Negativ-Beschilderung

Die Abbildung zeigt eine Negativ-Beschilderung mit Zeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot) mit Zusatzzeichen 1024-20 (Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des EmoG frei). Diese ist nach der StVO grundsätzlich möglich, darf aber laut VwV-StVO nur in begründeten Einzelfällen angeordnet werden. Sie ist zudem im Ergebnis auch nicht praktikabel, weil sie viele Möglichkeiten der Fehlnutzung offenlässt. Eine Negativbeschilderung mit Zeichen 283 (absolutes Halteverbot) ist nach der StVO nicht vorgesehen.

Negativ Beschilderung EmoG

Beispiel einer Negativbeschilderung aus Essen | Foto: EnergieAgentur.NRW

 

Hinweisschilder

Eine Hinweisbeschilderung (Zeichen 365-65 mit ergänzenden Pfeilen zur Wegweisung) erleichtert das Auffinden von Ladeinfrastruktur. Das Zeichen dient lediglich als Hinweis, regelt aber nicht die Nutzungseinschränkung bzw. Bevorrechtigung der Stellfläche. Außerhalb von Autobahnen können eigene Schilder entsprechend dem Stadtmarketing eingesetzt werden.

Ladestation Beschilderung

Beispiel einer Hinweisbeschilderung für Ladeinfrastruktur | Foto: EnergieAgentur.NRW

 

Fehlbelegungen vermeiden und sanktionieren

Die Anzahl von Falschparkenden, etwa konventionelle Fahrzeuge oder nicht ladende bzw. vollgeladene Elektrofahrzeuge (Parken statt Laden), kann durch folgende Maßnahmen reduziert werden:

 

Eindeutige Beschilderung

Es hat sich gezeigt, dass eine Positiv-Beschilderung von Parkplätzen besser erkannt und akzeptiert wird. Die Anzahl der Fehlbelegungen können dadurch reduziert werden. Ein Abschleppen nichtberechtigter Fahrzeuge ist bei entsprechender Positiv-Beschilderung grundsätzlich möglich. Einzelheiten regelt das jeweilige Landesrecht.

 

Bodenmarkierungen (Piktogramm)

Eine flächige Bodenmarkierung oder mindestens ein weißes Piktogramm eines E-Fahrzeugs können zusätzlich zur Beschilderung eingesetzt werden. Sie tragen zu einer geringeren Fehlbelegung der Parkplätze bei.

Beispiel einer Bodenmarkierung

 

Informationskampagne/Öffentlichkeitsarbeit

Kommunen können durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit auf neue Parkregelungen bzw. die Bevorrechtigungen durch das EmoG aufmerksam machen. Beispielsweise indem alle Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter der Stadt angeschrieben werden. Auch können Falschparkende auf privilegierten Parkplätzen während einer Übergangsfrist zunächst mit Faltblättern über die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen informiert werden.

 

Durchsetzung von Sanktionen

Für falschparkende konventionelle Fahrzeuge oder nicht ladende Fahrzeuge können Bußgelder in Höhe von 55 Euro erhoben werden. Das Abschleppen von Fahrzeugen ohne E-Kennzeichen bzw. die Überschreitung der zulässigen Befristung, ist bei entsprechender Positiv-Beschilderung rechtssicher möglich. Einzelheiten regelt das jeweilige Landesrecht. Das Vollzugspersonal ist entsprechend zu schulen.

 

Gewährung zur Erhebung einer Zeitkomponente durch den Ladepunktbetreiber im Rahmen des Gestattungsvertrags

Einige Ladepunktbetreiber heben nach einer definierten Parkdauer die Gebühren an. Dadurch wird eine angemessene Zeit für den Ladevorgang vorgegeben, aber auch ein häufiger Fahrzeugwechsel an den Stationen angeregt.

Insbesondere an Schnellladestationen sind nur relativ kurze Zeiträume für das Laden notwendig. Werden die Ladepunkte auch nach dem Ladevorgang noch als Parkplatz genutzt, stehen diese nicht mehr weiteren Fahrzeugen zum Laden zur Verfügung.

Die vorgegebene Zeitangabe ist eindeutig überprüfbar und daher durch das Ordnungspersonal sanktionierbar.

 

4. Parkgebührenbefreiung

Kommunen können auf die Erhebung von Parkgebühren von (korrekt gekennzeichneten) Elektro-Fahrzeugen ganz oder teilweise verzichten. Gemäß Anlage 3 lfd. Nr. 7 Nr. 3b StVO (Zeichen 314) können E-Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt werden.

Seit April 2020 enthält die StVO hierzu eine neue Regelung: Parkschein oder Parkscheibe müssen bei E-Fahrzeugen nicht betätigt werden (vgl. Nach § 13 Absatz 5 StVO), soweit deren Nutzung durch Zusatzzeichen angeordnet ist. Sind Parkscheinautomaten oder Parkuhren aufgestellt, gelten deren Anordnungen (vgl. § 13 Absatz 5 S. 2 StVO).

Die Parkgebührenbefreiung sollte mit zunehmender Marktdurchdringung von Elektrofahrzeugen angepasst werden. Viele Kommunen befristen daher die entsprechenden Beschlüsse zeitlich – zum Beispiel auf 2 Jahre – um sie anschließend neu zu bewerten.

 

Beispiel-Kommunen

Die Befreiung von Parkgebühren wird laut EmoG-Berichterstattung 2021 bereits von 74 % der Kommunen genutzt. Unter anderem zählen dazu:

Auch die Kommunen in der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg nutzen die Möglichkeit der Gebührenbefreiung für das Parken von Elektrofahrzeugen. Die Vorlage für den Ratsbeschluss haben sie freundlicherweise zur Verfügung gestellt.

download icon Download Beschlussvorlage zur ”Änderung der Parkgebührenordnung“ (PDF-Datei)

 

5. Ausnahmen von Zufahrts- und Durchfahrtsbeschränkungen

Für Elektro-Fahrzeuge können Ausnahmen bei Zufahrtsbeschränkungen oder Durchfahrtverboten von öffentlichen Wegen und Straßen gewährt werden. Das betrifft z.B. die Erlaubnis zur Einfahrt in Luftkurorte, Erholungsgebiete, Wohngebiete, aber auch in Innenstadtbereichen, wie die Einfahrt in Fußgängerzonen.

Genutzt wird dieses Privileg häufig, um Elektro-Fahrzeugen ein erweitertes Lieferzeitfenster in Fußgängerzonen zu ermöglichen. Auf diese Weise wird ein Anreiz für KEP- und Lieferdienste geschaffen, um auf elektrische Antriebe umzusteigen. Gekoppelt werden kann dieses Privileg mit der Reduzierung oder dem Erlass der Gebühren für Sonderzufahrtsgenehmigungen für gewerbliche Fahrzeuge.

 

Beispiel-Kommunen

 

6. Freigabe von Sonderspuren

Kommunen können öffentliche Straßen oder Wege, die ansonsten einem besonderen Zweck oder nur bestimmten Fahrzeugarten vorbehalten sind für Elektrofahrzeuge freigeben. Besonders im Mittelpunkt stehen hier vorhandene Busspuren. Angewendet wird diese Möglichkeit nur in wenigen Fällen:
  • wenn der ÖPNV durch die Freigabe nicht beeinträchtigt wird,
  • wenn keine speziellen Lichtsignalanlagen bei den Spuren gegeben sind,
  • wenn durch die Freigabe und Kennzeichnung der Spuren ein öffentliches Interesse ausgelöst wird.

Zudem zeigt sich in der Praxis, dass solche Freigaben intensiv durch Verkehrskontrollen begleitet werden müssen.

 

Beispiel-Kommunen

  • Dortmund
  • Essen

Der Deutsche Städtetag hat einen Leitfaden herausgegeben, wie die Freigabe von Busspuren zu realisieren ist und worauf dabei zu achten ist.
download icon Download des Leitfadens (PDF-Datei)

Evaluation des EmoG 2021

Gemäß § 7 EmoG soll alle drei Jahre ein Bericht über die Beschaffenheit, die Ausrüstung und den Betrieb elektrisch betriebener Fahrzeuge, über das Ladeverhalten solcher Fahrzeuge und über die Entwicklung der Ladeinfrastruktur vorgelegt werden, um Erkenntnisse hinsichtlich der weiteren Verringerung der klima-und umweltschädlichen Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs, insbesondere zur Fortschreibung der Umweltkriterien für Plug-in-Hybride, zu gewinnen.

Für die zweite Berichterstattung im Jahr 2021 zum EmoG wurden bundesweit deutsche Kommunen ab 5.000 Einwohnern und Einwohnerinnen (N=631 Kommunen) im Zeitraum September bis November 2021 befragt.

Die Evaluation zum EmoG finden Sie auf der Seite der Städtebefragung unter dem Reiter „Umsetzung“.

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